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Auszug aus der Satzung des Gewerbevereins Fernwald
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Gewerbverein Fernwald e.V."
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Fernwald.
Zweck des Vereins
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er bezweckt die
Förderung des Gewerbes und der freien Berufe. Der Satzungszweck
wird insbesondere bewirkt durch
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Maßnahmen, die geeignet sind, den heimischen Mittelstand zu
fördern, besonders dessen wirtschaftliche Situation zu verbessern
und zur Existenzsicherung beizutragen.
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Ausstellungen und Vorträge in der Öffentlichkeit sowie Aussprache
über alle die Mitglieder berührenden Fragen, soweit diese innerhalb
des Satzungszweckes liegen,
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Kontaktpflege und Führung von Verhandlungen mit Behörden, der
Presse und deren öffentlichen Meinungsträgern,
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Pflege freundschaftlicher Verbindungen und fachlicher Meinungs-
austausch mit anderen Gewerbevereinen.
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Der Verein hat ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele, im
Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-
wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde
Fernwald zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige, selbständige, natürliche
oder juristische Person, die dem Gewerbe (Industrie, Handwerk
und Handel) oder einem freien Beruf angehört und ihren Geschäfts-
sitz, eine Zweigstelle oder Niederlassungen in Fernwald hat, werden.
Personen, die die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes nicht
erfüllen, können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung in
den Verein aufgenommen werden, und zwar mit 3/4 Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schritlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
Der Vorstand entscheidet mit Ausnahme des in Abs. 2 geregelten
Falles über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung mit eingeschriebenem Brief gegenüber
dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäfts-
jahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten
einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitglieder-
liste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen
im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen
sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied
mitgeteilt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes vom Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand
dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellung-
nahme geben.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung
an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb
eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung
der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ab-
schließend über den Ausschluss entscheidet.
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden die in der Mitgliederversammlung fest-
gelegten Jahresbeiträge erhoben. Auf Beschluss des Vorstandes
können zweckgebundene Umlagen erhoben werden. Höhe und
Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und
Umlagen ganz oder teilweise erlassen und stunden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen, insbesondere
den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge
zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stell-
vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer
und drei weiteren Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder
des Vorstandes vertreten, wobei einer der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende sein muss.
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstands-
mitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig
aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausge-
schiedenen einen Nachfolger bestimmen.
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen
werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die
des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn
alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung
zustimmen.
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitglieder-
versammlung gesondert zu erteilen. Ein Teilnehmer darf jedoch
nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für
das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des
Jahresberichtes
des Vorstandes; Entgegennahme des Kassenberichtes und des
Berichtes der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes; Wahl zweier Kassenprüfer,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
d) Beschluss über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederver-
sammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung in den
Fernwalder Nachrichten, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens
oder dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederver-
sammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tages-
ordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Ergänzung bekannzumachen. Über Anträge auf Ergänzungen der
Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Versammlung.
Ausschüsse
In Abstimmung mit dem Vorstand können Ausschüsse gebildet werden.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen
fällt an die Gemeinde Fernwald.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechts-
fähigkeit verliert.
Gerichtsstand ist Gießen
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